BMF-Schreiben zur Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte

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Feldinventar, stehende Ernte

Als Feldinventar gilt die „aufgrund einer Feldbestellung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandene Kultur mit einer Kulturdauer von bis zu einem Jahr“ (R 14 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuerrichtlinien/EStR 2012). Eine stehende Ernte ist „der auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandene Bestand an erntereifem Feldinventar“ (R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2012). Brachliegende Flächen oder Flächen mit Energieholz oder Flächen mit mehrjährigen Kulturen gelten nicht als Feldinventar bzw. als stehende Ernte. Teilfertige Ernte an Dauerkulturen, wie z. B. Trauben an Rebstöcken, Obst und Spargel, stellen keine eigenständigen Wirtschaftsgüter dar und sind kein Feldinventar.

Bewertung von Feldinventar

Feldinventar und stehende Ernte gelten als jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Werden auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche verschiedene Pflanzkulturen angebaut, handelt es sich jeweils um verschiedene selbstständige Wirtschaftsgüter (R 14 Abs. 2 Satz 4 EStR 2012).

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 8.11.2022 (IV C 7 - S 2163/21/10001 :003) Einzelheiten zur Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte mit standardisierten Werten nach dem BMEL-Jahresabschluss veröffentlicht. Bei dem BMEL-Jahresabschluss handelt es sich um jenen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Die Vorgaben des Bundesministeriums sollen u. a. als einheitliche Datengrundlage für Betriebsvergleiche, für den Agrarbericht oder für die Bewertung von Fördermaßnahmen (Auflagenbetriebe) dienen.

Rücklagenbildung

Für Landwirtinnen und Landwirte ist vor allem folgende Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung von Interesse: Das BMF erlaubt Landwirtschaftsbetrieben aus Billigkeitsgründen eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklagenbildung in Höhe von höchstens 80 % des Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahres 2022 zu bilden, der durch die erstmalige Anwendung der im April 2022 aktualisierten Standardherstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte entsteht. Die Rücklage ist allerdings in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklagenbildung ist allerdings dennoch von Vorteil, da der Gewinn so auf mehrere Jahre verteilt werden kann.

Stand: 23. Februar 2023

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