Biogasanlage in Landwirtschaftsbetrieb

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Biogasanlage

Die Errichtung von Biogasanlagen gewinnt angesichts der aktuellen Energiekrise zunehmend an Bedeutung. Ein neues BMF-Schreiben (vom 11.4.2022, IV C 7 - S 2236/21/10001 :00) zur ertragsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für die Errichtung einer Biogasanlage und der daraus erzielten Erträge gibt Landwirtinnen und Landwirten Rechtssicherheit. Dies gilt besonders für künftige Anlageplanungen.

Zuordnung der Einkünfte

Die Finanzverwaltung stellt in dem BMF-Schreiben klar, dass die Erzeugung von Biogas zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört (zur „Urproduktion“), solange die Biomasse im eigenen Betrieb erzeugt wird und die erzeugte Energie im eigenen Betrieb verwendet wird. Einen neben der Landwirtschaft selbstständigen Gewerbebetrieb sieht die Finanzverwaltung jedoch dann, wenn Strom oder Biowärme ins Netz gespeist und veräußert wird. In diesem Fall stellt die Biogasanlage einen neben der Land- und Forstwirtschaft bestehenden Gewerbebetrieb dar.

Aufdeckung stiller Reserven

Wird mit der Biogasanlage neben dem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb ein eigener Gewerbebetrieb generiert, stellt sich die Frage, ob bei Überführung von Betriebsvermögen aus der Landwirtschaft, insbesondere von Biomasse, in den Gewerbebetrieb stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden müssen. Hier gibt die Finanzverwaltung allerdings Entwarnung: „Die Überführung von Biomasse aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in den Gewerbebetrieb ist nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG“, das heißt zum Buchwert, vorzunehmen. Damit fallen keine zusätzlichen Steuern an.

Abschreibung, selbstständige Wirtschaftsgüter

Im Detail regelt das BMF-Schreiben auch das Abschreibungsprozedere im Zusammenhang mit einer Biogasanlage. Die Anlagen können danach in 16 Jahren abgeschrieben werden. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage genutzten Wirtschaftsgüter, die losgelöst von der Biogasanlage auch allein nutzbar wären (z. B. Gebäude, Hof- und Platzbefestigung, Zuwege, Grünanlagen mit Umzäunung, Transformator, Gas- und Wärmeleitungen, Fahrsilo, Siloplatte, Fuhrwerkswaage), sieht die Finanzverwaltung demgegenüber als selbstständige Wirtschaftsgüter an. Diese sind selbstständig bewertbar und nach eigener Nutzungsdauer abzuschreiben.

Stand: 25. Mai 2022

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