Erbfolge und Erbauseinandersetzung bei landwirtschaftlichen Betrieben

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Erbengemeinschaften

Erbengemeinschaften eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzen sich nicht selten dergestalt auseinander, dass ein Kind den Landwirtschaftsbetrieb übernimmt, das andere Kind aber weitere Flächen erhält, die dieses dann langfristig an den Hoferben zum üblichen Entgelt verpachtet.

Neuer Verpachtungsbetrieb

Während der Hoferbe unstreitig den Betrieb zu Buchwerten im Rahmen der Realteilung fortführen kann und es nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommt, ist beim anderen Kind zu unterscheiden, ob dieses nur einzelne Grundstücke erhält oder die übertragene Grundstücksfläche vom Umfang her die Qualifizierung eines neu entstehenden Verpachtungsbetriebs zulässt. Gemäß Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 19.12.2018 (IV C 6 - S 2242/07/10002 BStBl 2019 I S. 6) kann bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb das Verpächterwahlrecht nach der Realteilung erstmalig begründet oder fortgeführt werden, „wenn die erhaltenen Wirtschaftsgüter bei dem Realteiler nach der Realteilung einen selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen“.

Fußstapfentheorie

Nach der sogenannten Fußstapfentheorie (§ 11d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV) übernimmt ein Rechtsnachfolger unentgeltlich überlassenes Vermögen zu den Werten des Rechtsvorgängers, also steuerneutral. Voraussetzung für die Anwendung der Fußstapfentheorie ist, dass nur Privatvermögen übertragen wird. Im Zusammenhang mit der Übertragung von landwirtschaftlichem Vermögen wäre eine diesbezügliche steuerneutrale Übertragung ggf. bei der Betriebsinhaberwohnung möglich, welche zum Privatvermögen gehört und vom übrigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen abgetrennt ist, etwa durch eine eigene Flurnummer. Die steuerneutrale Fußstapfentheorie kommt auch in Fällen der Übertragung von vermieteten Immobilien eines Landwirts in Betracht, die dem Privatvermögen zuzuordnen sind.

Stand: 26. November 2021

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